Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Vertragsgegenstand
Georg Versch Jagdreisen wird als Reisevermittler für Jagdreisen tätig. Georg Versch Jagdreisen wird nur dann als Reiseveranstalter tätig, wenn dies ausdrücklich im Reisevertrag vereinbart ist. Die von Georg Versch Jagdreisen vermittelte Jagdreise wird also von den im Vertrag bezeichneten Reiseveranstaltern in eigener Verantwortung durchgeführt. Hierzu gehört auch die Einholung der zur Reisedurchführung erforderlichen behördlichen Genehmigungen. Mit Zustandekommen des Reisevermittlungsvertrags beauftragt und bevollmächtigt der Reisende Georg Versch Jagdreisen, einen Reisevertrag mit dem jeweils im Vertrag genannten Reiseveranstalter abzuschließen. Soweit erforderlich beauftragen und bevollmächtigt der Reisende Jagdreisen Georg Versch weiter, mit anderen Leistungsträgern (Fluggesellschaften, Transportunternehmen, Hotels, Mietwagengesellschaften usw.) weitere Verträge zu vermitteln und abzuschließen. Das Georg Versch Jagdreisen als Reisevermittler tätig wird bestehen über den Vermittlungsauftrag hinaus ausschließlich vertragliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Reisenden und den im Vertrag bezeichneten Reiseveranstalter bzw. den weiteren Leistungsträgern. Der Vermittlungsauftrag wird wirksam, sobald die Georg Versch Jagdreisen dem Reisenden die Reise schriftlich bestätigt hat.
§ 2 Zahlungsbedingungen
Mit dem Angebot werden Ihnen die Zahlungsbedingungen übermittelt. Mit der Buchungsbestätigung erhalten Sie auch die Rechnung der fälligen Vorauszahlung, die –sofern nicht anders vereinbart – maximal 30 % der Gesamtreisekosten beträgt. Sollte die Vorauszahlung – trotz gegebener Nachfrist – nicht termingerecht bei uns eintreffen, haben Sie keinen Anspruch auf Aushändigung der Reisedokumente. In diesem Fall gilt die Reise als storniert. Alle damit verbundenen Unkosten müssen vom Kunden getragen werden. Die Endabrechnung erfolgt auf Grund des von Ihnen unterzeichneten Jagdprotokolls. Der Rechnungsbetrag ist sofort nach Erhalt der Rechnung fällig. Sofern nicht anders vereinbart, muss der gesamte Zahlungsverkehr über unser Büro abgewickelt werden. Direkte Absprachen mit dem Veranstalter oder mit Dritten, bzw. Direktzahlungen an den Veranstalter oder an Dritte können generell nicht anerkannt werden. Die Trophäen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung im Besitz des jeweiligen Outfitters bzw. Jagdveranstalters. Sofern nicht anders vereinbart, werden die Trophäen erst nach vollständiger Bezahlung der Jagd- und Trophäengebühren sowie der anfallenden Gebühren für Versand und Importverzollung ausgeliefert.
§ 3 Haftung
Georg Versch Jagdreisen haftet für die ordnungsgemäße Durchführung des ihr erteilten Vermittlungsauftrages. Eine Haftung für den Reiseveranstalter, sonstigen Leistungsträgern oder sonstigen Dritten erbrachter Leistungen besteht also nicht. Dem Reisenden ist bekannt, dass die vermittelte Jagdreise mit sonstigen Urlaubsreisen nicht vergleichbar ist. Die vermittelten Jagdreisen finden in freier Wildbahn statt. Die Jagdgebiete unterliegen einer Vielzahl von nicht beeinflussbaren Unabwägbarkeiten, Witterungsver-hältnissen, Einstandsverhalten des Wildes, aktuelle Äsungssituation, usw. Es kann daher für nicht beeinflussbare Mängeln im Komfort der Jagdreise kommen, hierfür kann keine Haftung übernommen werden. Eine Garantie auf Gewicht, Größe und Klasse von Trophäen kann nicht übernommen werden. Eine Haftung für Unglücksfälle, Gepäckverlust, Beschädigungen, Verspätungen, Schäden und Aufwendungen aus höherer Gewalt wir nicht übernommen. Hierzu gehören insbesondere Jagd- und Verkehrsunfälle, Streiks, Verspätungen, politische Unruhen, Krieg und Naturkatastrophen. Für die Einhaltung behördlicher Vorschriften, insbesondere der Pass- und Zollbestimmungen sowie der internationalen Abkommen über den Artenschutz ist der Reisende selbst verantwortlich. Jede Schussabgabe erfolgt auf eigenes Risiko des Reisenden. Bei Erlegung eines durch den begleitenden Jagdführer nicht freigegebenen Stückes Wild hat der Reisende mit Sanktionen des Ziellandes, insbesondere auch einer strafrechtlichen Verfolgung zu rechnen, hierauf wird der Reisende ausdrücklich aufmerksam gemacht. Eine Haftung für Unfälle bei der Inanspruchnahme von Reviereinrichtungen und Beförderungsmitteln im Jagdrevier ist ausgeschlossen. Der Kunde ist für den Trophäentransport in seinem Heimatland selbst verantwortlich. Für Beschädigung Ihrer Trophäen durch unsachgemäße Behandlung, aber auch für Bruch, Beschädigung oder Verlust ihrer Trophäe im Zuge des Heimtransportes oder des Versandes können wir keine Haftung übernehmen. Wir können für Schäden an Ihrer Gesundheit oder an ihrer Ausrüstung keine Haftung übernehmen, sofern uns kein Verschulden trifft.
§ 4 Beanstandungen
Vertragliche Ansprüche gegen Georg Versch Jagdreisen sind von dem Reisenden innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise geltend zu machen Nach Ablauf dieser Frist kann der Reisende Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Ver-schulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Der Reiseveranstalter, sonstige Leistungsträger oder Dritte sind weder beauftragt noch bevollmächtigt, Ansprüche mit Wirkung gegenüber Georg Versch Jagdreisen anzuerkennen. Es besteht eine Verpflichtung des Reiseveranstalters, sonstiger Leistungsträger und sonstiger Dritte, bei Mitteilung von Mängeln durch den Reisenden den Mangel unverzüglich und im Rahmen des Zumutbaren zu beseitigen. Der Reisende verpflichtet sich, angezeigte Mängel unverzüglich der örtlichen Reiseleitung bekannt zu geben und Abhilfe zu fordern. Sollte eine Abhilfe gleichwohl nicht erfolgen, so muss der Mangel in das in jedem Falle anzufertigende Jagdprotokoll aufgenommen werden und vom Reiseveranstalter sowie der örtlichen Reiseleitung unterzeichnet werden. Die im Protokoll aufgenommenen Mängel sind abschließend. Werden Mängel im Protokoll nicht aufgenommen, so kann der Reisende hieraus keine Gewährleistungsansprüche gegenüber Georg Versch Jagdreisen herleiten.
§ 5 Rücktritt vom Vertrag
Tritt der Reisende von einer gebuchten Reise zurück, so steht im frei, dem Reiseveranstalter, sonstigen Leistungsträgern bzw. sonstigen Dritten einen anderen Reiseteilnehmer zu benennen. Georg Versch Jagdreisen ist bereit, mit dem vom Jagdteilnehmer benannten weiteren Reiseteilnehmer einen weiteren Vermittlungsvertrag abzuschließen, der den Bedingungen des ursprünglichen Vermittlungsvertrags entspricht. Wir empfehlen im Übrigen den Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung. Georg Versch Jagdreisen kann vom Vertrag zurücktreten, wenn die Durchführung der Reise bei Vertragabschluss sich durch nicht vorhersehbare außergewöhnlichere Umstände erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird. Außergewöhnliche Umstände sind beispielhaft Krieg, Streik oder sonstige Vorfälle, die in ihren Auswirkungen besondere außergewöhnliche Umstände darstellen, beispielhaft innere Unruhen im Reiseland, Epidemien, durch Tollwut gesperrte Jagdgebiete oder aber auch hoheitliche Anordnungen wie beispielhaft Entzug von Landesrechten, Beschlagnahmen von Unterkünften oder Transportmitteln, Embargos, weiter gelten als außergewöhnliche Umstände Naturkatastrophen, außergewöhnliche Witterungseinflüsse, Havarie, Zerstörung von Unterkunftsständen oder technische Defekte am Transportgerät.
§ 6 Entschädigung bei Rücktritt des Reisenden vom Reisevertrag
Der Reisende kann vor Beginn der Jagdreise jederzeit vom Vertrag zurücktreten, kommt es zu einem Rücktritt, fällt eine angemessene Entschädigung an.
Tritt der Reisende von der Jagdreise innerhalb eines Zeitraums von 60 bis 30 Tagen vor Reiseantritt zurück, so werden ihm außerdem 40 % der voraussichtlichen Gesamtjagdreisekosten in Rechnung gestellt. Tritt der Reisende von der Jagdreise innerhalb von 30 Tagen vor Reiseantritt zurück, werden ihm 70 % der voraussichtlichen Gesamtjagdreisekosten in Rechnung gestellt. Tritt der Reisende innerhalb von zehn Tagen vor Reiseantritt von der Jagdreise zurück, werden ihm 90 % der voraussichtlichen Gesamtjagdreisekosten in Rechnung gestellt. Die voraussichtlichen Gesamtjagdreisekosten sind jeweils in der Auftragsbestätigung ausgewiesen. Soweit der Reisende Leistungen aus Umständen, die er zu vertreten hat nicht in Anspruch nehmen kann, so kann er hieraus keine Gewährleistungsansprüche herleiten.
In unseren Gebühren sind keine Reiserücktrittversicherung und keine Gepäckversicherung enthalten. Wie empfehlen den Abschluss entsprechender Versicherungspakete.
7 Trophäen und Präparationen
Vorpräparation und Transport von Jagdtrophäen, deren Ausfuhr aus dem Reiseland und Einfuhr in das Heimatland des Reisenden, sowie die Beschaffung der notwendigen Papiere hiefür sind nicht Gegenstand der von Georg Versch Jagdreisen geschuldeten Leistung. Behördliche Auflagen sind von dem Jagdteilnehmer selbst zu erfüllen. Die Bewertung der Trophäen erfolgt ausschließlich nach den Bedingungen des Reiselandes oder des Reiseveranstalters und durch die dort zuständigen Stellen. Ansprüche aus der Bewertung der Trophäen oder Einsprüche des Jagdteilnehmers hiergegen haben gegen über Georg Versch Jagdreisen keine Wirkung.
Verjährung Gewährleistungsansprüche des Reisenden gegenüber Georg Versch Jagdreisen gleich aus welchem Rechtsgrund verjähren in einem Jahr, sobald der Jagdreiseteilnehmer den Mangel dem Reiseveranstalter mitgeteilt hat.
9. Abtretung
Die Abtretung von Gewährleistungsansprüchen des Reisenden gegenüber Dritten sowie die gerichtliche Geltendmachung von Gewähr-leistungsansprüchen seitens Dritter gegenüber Georg Versch Jagdreisen im eigenen Namen sind ausgeschlossen.
10. Preisänderungen
Wir behalten uns vor, den mit der Buchung bestätigten Reisepreis aus Gründen, die nicht von unserem Willen abhängig sind zu erhöhen, sofern der Reisetermin mehr als zwei Monate nach dem Vertragsabschluss liegt. Derartige Gründe sind ausschließlich die Änderung der Beförderungskosten (Treibstoff usw.), der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Landegebühren und entsprechende Gebühren auf Flug-häfen oder die für die betreffende Reiseveranstaltung anzuwendenden Wechselkurse. Ab dem 20. Tag vor dem Abreisetermin gibt es keine Preisänderungen mehr.
11. Versicherungen Unsere Programme und Leistungen enthalten keine Versicherungen. Der Jagdgast ist verpflichtet, selbst für seinen Versicherungsschutz zu sorgen. Für alle Schäden, die im Zuge der Reise vom Jagdgast selbst, vom Veranstalter oder von anderen Leistungsträgern verursacht werden, können wir keine Haftung übernehmen.
12. Vorzeitiger Abbruch der Reise
Sollte eine Reise vom Kunden, aus welchen Gründen auch immer, vorzeitig abgebrochen werden, muss immer der volle Reisepreis bezahlt werden. Alle Mehrkosten für Ticketumbuchungen, zusätzliche Transfers, Hotelkosten und dgl. müssen in diesem Falle vom Kunden getragen werden.
13. Sonstige Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen im Vermittlungsvertag sowie der dem Vermittlungsvertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat nicht die Unwirksamkeit des Vertrages bzw. der AGB im Ganzen zur Folge. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die Bestimmung, die der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
12. Gerichtsstand ist Würzburg